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Schriftliche Weisungen

Seit dem 01.07.2011 sind je Beförderungseinheit die schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 mitzuführen. Dadurch ergeben sich gegenüber den schriftlichen Weisungen 2009 Änderungen in Bezug auf die mitzuführende Ausrüstung.
 
Was hat sich verändert?
  • auf der ersten Seite wurden (leichte) Anpassungen im Text für das allgemeine Verhalten im Notfall vorgenommen und
  • auf der Seite 4 ist neu auch die Kennzeichnung für umweltgefährdene Stoffe und erwärmte Stoffe zu finden.
Was hat sich nicht verändert?
 
Unverändert bleibt aber nach wie vor, dass...
  • der Beförderer und nicht der Absender die Weisungen bereitstellen muss;
  • gemäss Abschnitt 5.4.3.4 die schriftlichen Weisungen vierseitig und farbig darzustellen sind;
  • gemäss Abschnitt 5.4.3.1 die Weisungen in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren sind;
  • die Weisungen vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen sind, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht und
  • der Beförderer darauf zu achten hat, das die Weisungen verstanden werden und die Fahrzeugbesatzung in der Lage ist, die Weisungen richtig anzuwenden.
Ausserdem müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.
 
In welchen Sprachen sind die schriftlichen Weisungen verfügbar?
 
Gerne liefern wir Ihnen die schriftlichen Weisungen farbig vorgedruckt in folgenden Sprachen:
 
 
 
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